Ausbildungsabbruch und Fachrichtungswechsel

Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer anderen Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG

Stand: Juli 2022

I. Allgemeines

Nach § 7 Abs. 3 BAföG kann Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet werden, wenn der Abbruch der früheren Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung

  • aus wichtigem Grund oder
  • aus unabweisbarem Grund

erfolgt ist.

II. Zu den Förderungsvoraussetzungen im Einzelnen:

Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ist ein Abbruch oder Wechsel „aus wichtigem Grund“ für eine weitere Förderung nur dann unschädlich, wenn er bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt. Hierdurch sollen die Auszubildenden angehalten werden, sich frühzeitig über die Anforderungen der jeweiligen Berufsausbildung und -ausübung zu informieren. Diese Frist verlängert sich jedoch um die Semester des bisherigen Studiums, die auf die neue Ausbildung angerechnet werden.

Für einen Wechsel „aus unabweisbarem Grund“ gilt diese zeitliche Begrenzung nicht.

Erfolgt in der neuen Fachrichtung eine Anrechnung aller bisherigen Fachsemester, ist nicht von einem Fachrichtungswechsel, sondern von einer – förderungsunschädlichen – Schwerpunktverlagerung auszugehen (vgl. Tz 7.3.4 BAföGVwV).

Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch wird in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund vorgelegen hat und der Fachrichtungswechsel bzw. Ausbildungsabbruch unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes vorgenommen wurde. Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt.

Wichtiger Grund:

Ein im Übrigen vom Amt für Ausbildungsförderung konkret zu prüfender wichtiger Grund liegt nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG vor, wenn den Auszubildenden unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch ihre eigenen Interessen bestimmt werden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann.

Ein wichtiger Grund für einen Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel ist z.B. die mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung. Auch ein Neigungswandel kann einen wichtigen Grund darstellen, der es unzumutbar werden lässt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen.

Ebenso wie das Interesse der Auszubildenden ist auch das öffentliche Interesse an einer sparsamen, zielgerichteten Verwendung der Förderungsmittel zu berücksichtigen. Die Auszubildenden haben ihre Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Dieser Verpflichtung genügen sie regelmäßig nur dann, wenn sie sich unmittelbar derjenigen Ausbildung zuwenden, die ihrer Eignung und Neigung am besten entspricht und die ihnen die Qualifikation für den erstrebten Beruf verschafft.

Auszubildende sind deshalb bei einem Eignungsmangel oder Neigungswandel gehalten, unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen und die bisherige Fachrichtung zu wechseln oder Ausbildung abzubrechen, sobald sie sich über die fehlende Neigung oder Eignung Gewissheit verschafft haben oder nach ihrem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen hätten verschaffen können. Mit dem gesetzlichen Förderungszweck ist es unvereinbar, wenn Auszubildende eine Ausbildung aufnehmen oder noch länger weiterführen, obwohl sie bereits erkannt haben oder hätten erkennen können, dass diese nicht ihrer Neigung oder Eignung entspricht und sie diese auch nicht mehr berufsqualifizierend abschließen wollen. Wurde die Fachrichtung nicht unverzüglich gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen, nachdem der als wichtiger Grund  maßgebliche Umstand den jeweiligen Auszubildenden bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden ist, so ist eine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich nicht beachtlich (vgl. Tz 7.3.16 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföGVwV)).

Dies gilt für die Weiterförderung in einer anderen Fachrichtung oder für die anschließende oder spätere Förderung für eine neue Ausbildung auch dann, wenn für die ursprüngliche Ausbildung selbst bis zum Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch noch gar keine Ausbildungsförderung bezogen wurde.

Ein wichtiger Grund ist in der Regel auch anzunehmen im Falle des Wechsels von einer Ausbildungsstätte der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BAföG bezeichneten Arten zu einer anderen der dort bezeichneten Arten. Dies gilt auch für einen Wechsel innerhalb derselben Ausbildungsstättenart (z.B. Wechsel von einer Berufsfachschule zu einer anderen, vgl. Tz 7.3.10 BAföGVwV).

Kein wichtiger Grund ist eine allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten.

Unbeschadet der vorstehenden Grundsätze kann zudem eine Tatsache nur dann als wichtiger Grund beachtlich sein, wenn sie den Auszubildenden vor Aufnahme der bisher betriebenen Ausbildung nicht bekannt war oder in ihrer Bedeutung nicht bewusst sein konnte (vgl. Tz 7.3.16 Abs. 1 BAföGVwV).

Von Auszubildenden wird im Gegenzug zu einer Förderung nach dem BAföG erwartet, ihre Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Daraus folgt, dass die Aufnahme einer bloßen Parkausbildung, die von vornherein im Bewusstsein einer dafür eigentlich fehlenden Neigung und Eignung lediglich zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten ohne die Absicht aufgenommen wird, sie auch tatsächlich komplett berufsqualifizierend abzuschließen, im Regelfall förderungsschädlich ist. Eine Ausnahme hiervon gilt nur in den eng begrenzten Fällen, in denen Auszubildende durch rechtliche Beschränkungen bei der Vergabe von Studienplätzen zunächst daran gehindert sind, die ihrer Neigung entsprechende Ausbildung aufzunehmen und statt dessen eine andere Ausbildung beginnen, um sie notfalls auch komplett durchzuführen und berufsqualifizierend abzuschließen, falls eine Zulassung in der Fachrichtung ihrer Wahl nicht mehr innerhalb der zeitlichen Begrenzung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG erfolgt. Davon, dass Auszubildende zunächst allein durch Zulassungsbeschränkungen an der Aufnahme des Wunschstudiums gehindert worden sind, kann im Allgemeinen nur dann ausgegangen werden, wenn sie fortlaufend, ohne Unterbrechung, die ihnen zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten für ihr Wunschstudium genutzt haben (vgl. Tz 7.3.12a BAföGVwV). Scheitert die Zulassung zum Wunschstudium an dafür erforderlichen Nachweisen der besonderen künstlerischen oder sonstigen Befähigung, ist es nicht als bloßes Parkstudium zu behandeln.

Unabweisbarer Grund:

Ein Wechsel/Abbruch „aus unabweisbarem Grund“ nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist gegeben, wenn dieser Grund eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder Wechsel nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist z.B. eine nach Aufnahme der Ausbildung eingetretene Behinderung oder eine Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Fortsetzung der Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht.

Ein Wechsel aus unabweisbarem Grund ist – anders als ein Wechsel aus „nur“ wichtigem Grund – auch während eines Masterstudiums förderungsunschädlich.

III. Zur Förderungsart (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG)

Nach einem erstmaligen Wechsel/Abbruch aus wichtigem Grund bleibt die Förderungsart stets unverändert. Weitere Wechsel/Abbrüche aus wichtigem Grund können bei Studierenden aber dazu führen, dass die neue Fachrichtung/Ausbildung nicht mehr vollständig mit der Regelförderungsart (zur Hälfte als Zuschuss und im Übrigen als zinsloses Staatsdarlehen) gefördert wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn Zeiten der ursprünglichen Ausbildung nicht (vollständig) auf die neue Ausbildung angerechnet werden. Ab August 2019 wird für die dadurch verursachte zusätzliche Förderungsdauer die Förderung dann nur noch komplett als zinsloses staatliches Darlehen ohne hälftigen Zuschussanteil gewährt. Die bisher in diesen Fällen sogar nur noch mögliche Förderung mit verzinslichem BAföG-Bankdarlehen der KfW gibt es für alle neuen Bewilligungszeiträume dann nicht mehr. Das mit dem 26. BAföGÄndG neu eingeführte staatliche Volldarlehen wird zusammen mit dem hälftigen BAföG-Darlehensanteil aus der vorangegangenen regulären „Normalförderung“ vom Bundesverwaltungsamt zurückgefordert.

Erfolgt der Wechsel/Abbruch hingegen „aus unabweisbarem Grund“, bleibt es auch für die verlängerte Förderungsdauer immer bei der früheren Förderungsart, also Zuschuss/zinsloses Staatsdarlehen.

IV. Zum Verfahren

Ob eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG dem Grunde nach überhaupt förderungsfähig ist, kann auch schon vor Beginn der Ausbildung durch Beantragung einer Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BAföG geklärt werden. Eine positive Entscheidung verschafft Auszubildenden dann eine gesicherte Rechtsposition, da die Entscheidung für den gesamten Ausbildungsabschnitt gilt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BAföG). Art und Höhe der Leistung sind allerdings nicht Gegenstand der Vorabentscheidung. Hierüber kann erst anlässlich der tatsächlichen Aufnahme der Ausbildung entschieden werden. Das Amt für Ausbildungsförderung ist an die Vorabentscheidung zudem auch nicht mehr gebunden, wenn die Auszubildenden die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnen (vgl. § 46 Abs. 5 Satz 3 BAföG).

Das zuständige Amt für Ausbildungsförderung berät die Auszubildenden und ihre Eltern und erteilt Auskunft über die individuellen Voraussetzungen einer Förderung nach dem BAföG (vgl. § 41 Abs. 3 BAföG).

 

Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Merkblattes nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.